Omnibus-Paket bringt Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Expert:innen-Artikel

Omnibus-Paket bringt Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Mitte Februar 2025 hat die Europäische Kommission das mit Spannung erwartete Arbeitsprogramm für die laufende Legislaturperiode veröffentlicht. Auf den Green Deal folgt der Clean Industrial Deal und damit die ersten Maßnahmen-Pakete.

Hatte in der vergangenen Legislaturperiode noch der Klimaschutz oberste Priorität, so wird dieser in der laufenden Periode von der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Stärkung der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit der Europäischen Union abgelöst. Nachdem in den vergangenen Jahren der Bürokratieaufwand an vielen Stellen zunahm, hat die EU-Kommission nun sogenannte Omnibus-Vorschläge zur Vereinfachung von Rechtsvorschriften vorgelegt. Mit den insgesamt drei Vereinfachungs-Paketen verspricht die EU-Kommission bis zu 35 % des Verwaltungsaufwandes einsparen zu können, speziell bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs).

Derzeit liegen die ersten  Details zu zwei von drei Omnibus-Paketen – als Vorschlag – vor. EU-Parlament und -Rat müssen darüber noch abstimmen. Konkret betrifft es die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) und die EU-Taxonomie. Über alle Pflichten und Chancen der Nachhaltigkeitsberichterstattung haben wir bereits in einem unserer Blog-Beiträge informiert. Folgend haben wir die jeweils wesentlichsten Änderungen zusammengefasst:

Der Begriff „Omnibus-Paket“ wird in der EU verwendet, um Rechtsakte zu beschreiben, die mehrere bestehende Verordnungen oder Richtlinien gleichzeitig ändern oder aktualisieren.
 

CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)

 

  • Verschiebung der Berichterstattungspflichten: Die Pflichten werden um zwei Jahre verschoben, sowohl für große Unternehmen als auch für börsennotierte KMUs.
  • Verringerung des Umfangs der berichtenden Unternehmen: Künftig wird die Berichterstattungspflicht nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen gelten (Unternehmen, die mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen beschäftigen und entweder einen Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR erzielen).
  • Überarbeitung der ESRS-Standards: Die Anzahl der erforderlichen Datenpunkte wird verringert und unklare Bestimmungen werden präzisiert. Der Ansatz der Doppelten Wesentlichkeit bleibt bestehen.
  • Streichung der Anforderung sektorspezifischer Normen und Standards für die Nachhaltigkeitsprüfung: Diese Änderungen sollen die Komplexität und den Aufwand für die Unternehmen reduzieren. Die Prüfung erfolgt mit begrenzter Sicherheit. Dazu werden einheitliche Assurance-Guidelines erarbeitet.

Die Energie Steiermark unterliegt aufgrund ihrer Größe weiterhin der Berichtspflicht, wird aber erst ab dem Geschäftsjahr 2027 dazu verpflichtet sein. Die Überarbeitung der ESRS-Standards verringert die Planbarkeit. Es wird angenommen, dass insbesondere die qualitativen Angabepunkte deutlich reduziert werden könnten, was die Komplexität der Berichterstattung mindern dürfte. Das Konzept der doppelten Wesentlichkeit bleibt bestehen, die Themen an sich könnten sich aber mit den neuen Standards ändern oder verringern. Eine rasche Veröffentlichung der neuen Standards ist zentral für die Fortsetzung der Berichterstattungsprozesse und -projekte.

CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive)

 

  • Verschiebung der Anwendung: Die Anwendung dieser Richtlinie wird um ein Jahr nach hinten verschoben.
  • Vereinfachung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht: Die Intervalle zwischen den Evaluierungen werden auf fünf Jahre reduziert.
  • Der Umfang wird auf direkte Geschäftsbeziehungen begrenzt.
  • Das Monitoring der Geschäftsbeziehungen soll alle fünf Jahre, statt jährlich, erfolgen.
  • Die Umsetzungspflicht des Klimatransitions-Plans entfällt, dieser muss aber weiterhin erstellt werden.
  • Es soll keine Bestimmung zur zivilrechtlichen Haftung mehr geben.

Die Energie Steiermark wird mit Juli 2029 in der dritten Welle berichtspflichtig. Die Anforderungen und der Umfang der Berichtspflicht werden dabei deutlich reduziert. Dies soll Aufwand und Ressourcen verringern.

Taxonomie

 

  • Einführung einer freiwilligen Taxonomie-Berichterstattung: Dies gilt für Unternehmen mit einem Nettoumsatz von bis zu 450 Millionen Euro.
  • Einführung einer Wesentlichkeitsbewertung: Unternehmen werden von der Beurteilung ihrer Wirtschaftstätigkeiten befreit, wenn diese finanziell nicht wesentlich sind (beispielsweise, wenn sie 10 % ihres Gesamtumsatzes, ihrer Investitionsausgaben oder ihres Gesamtvermögens nicht überschreiten).

Die Energie Steiermark ist aufgrund ihres Nettoumsatzes weiterhin berichtspflichtig laut Taxonomie. Die Anwendung der Taxonomie verschiebt sich jedoch gemeinsam mit der Berichtspflicht laut CSRD um 2 Jahre auf 2027. Die Datenpunkte sollen vereinfacht und reduziert werden. Derzeit gibt es jedoch keine Planungssicherheit, da die neuen Vorgaben und Standards erst veröffentlicht werden müssen.

Ausblick: Vorschläge müssen noch durch EU-Parlament und -Rat

 

Da diese Informationen als Vorschlag vorliegen, müssen sie noch vom EU-Parlament sowie vom EU-Rat (Trilog) abgesegnet werden. Der Vorschlag soll so schnell wie möglich, längstens aber in den nächsten 6 Monaten angenommen werden. Für die Energie Steiermark müssen bestehende Projekte und Initiativen auf Grundlage dieser Informationen neu bewertet und priorisiert werden. Dies soll zeitnahe erfolgen.

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Melanie Harrer
Nachhaltigkeit
Strategie und Business Development

publicaffairs(at)e-steiermark.com

Martina Kiefer
Public Affairs
Strategie und Business Development

publicaffairs(at)e-steiermark.com

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