Die Strompreisbremse – auch Stromkostenbremse oder Stromkostenzuschuss genannt – war eine Entlastungsmaßnahme des Staates für österreichische Haushalte. Sie diente dazu, den Preissteigerungen bei Strom aufgrund der Entwicklungen am Energiemarkt entgegenzuwirken. Die Strompreisbremse trat mit 1. Dezember 2022 in Kraft und war bis 31. Dezember 2024 für Privatkunden gültig (für anspruchsberechtigte Kleinunternehmen und Landwirte ist sie noch bis zum 30. Juni 2025 gültig). Mit 1. Juli 2024 wurde die Höhe der staatlichen Unterstützung für Haushalte während der Laufzeit angepasst.
Das Gesetz zur Strompreisbremse (Stromkostenzuschussgesetz) wurde im Oktober 2022 im Parlament beschlossen und zum Jahresende 2023 nochmals bis Ende 2024 verlängert. Der Förderzeitraum startete mit 1. Dezember 2022 und endete am 31. Dezember 2024 für Privathaushalte. Die geförderte Jahresmenge an Strom (für 365 Tage) betrug 2.900 Kilowattstunden. Dieser Betrag wurde gewählt, da sich die Höhe des Grundkontingents an der mittleren Abgabe pro Zählpunkt in Österreich orientierte und 2.900 kWh 80 Prozent des Durchschnittverbrauchs entsprachen.
Insgesamt wurde durch die Laufzeit der Maßnahme von 762 Tagen ein Kontingent von mehr als 6.000 Kilowattstunden gefördert. Wobei als unterer Schwellenwert, ab dem die Strompreisbremse griff, 10 Cent/kWh (exkl. Steuern) festgelegt wurden, das etwa dem Vorkrisen-Niveau entsprach. Der obere Schwellenwert lag bis 30.Juni 2024 bei 40 Cent/kWh (exkl. Steuern). Ab diesem Wert stieg die Höhe des Stromkostenzuschusses nicht mehr an – pro Kilowattstunde wurden also bis 30. Juni 2024 maximal 30 Cent (exkl. Steuern) Zuschuss gewährt. Die Strompreisbremse wurde nur bis zum tatsächlichen Verbrauch geleistet. Ab 1. Juli 2024 lag der obere Schwellenwert bei 25 ct/kWh (exkl. Steuern), wodurch pro Kilowattstunde maximal 15 ct/kWh gefördert wurden.
Anspruch auf die Strompreisbremse hatten natürliche Personen, die für Haushalts-Zählpunkte einen aufrechten Stromliefervertrag hatten. Ausgenommen wurden juristische Personen wie z.B. Vereine oder Betriebe, da für sie der Energiekostenzuschuss bei der AWS beantragt werden konnte.
Auch einkommensschwache Haushalte, die von der Erneuerbaren- Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag erhielten, wurden berücksichtigt. Zusätzlich zu der Strompreisbremse erhielten diese einen Netzkostenzuschuss (NKZ) in der Höhe von 75 Prozent der Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte.
Um auch größere Haushalte zu entlasten, wurde unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich der Stromkostenergänzungszuschuss gewährt. Diese wurden erfüllt, wenn sich der private Stromverbrauch von mehr als 3 hauptwohnsitzgemeldeten Personen durch entsprechend höherer Kosten in einem Stromvertrag für einen Zählpunkt auswirkte.
Die Gesamtkosten für Strom setzen sich generell aus mehreren Teilen zusammen: Energiepreis in Cent/kWh, Netzentgelte (Systemnutzungsentgelte) sowie Steuern und Abgaben. Die Strompreisbremse wirkte für den Energiepreis Ihres Energielieferanten. Für die Berechnung des durchschnittlichen Energiepreises sind alle Energiepreis-Bestandteile herangezogen worden (z.B. Arbeitspreis, Grundpreis, einmalige und wiederkehrende Rabatte). Nicht umfasst waren Netzkosten (Systemnutzungsentgelte), Steuern und Abgaben sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträg. Für die Berechnung wurde der Durchschnittspreis des jeweiligen Abrechnungszeitraums verwendet. Bei einem Wechsel des Produkts erfolgte eine klare zeitliche Abgrenzung auf der Rechnung, durch die nachvollziehbar war, welche Preisbestandteile für welchen Zeitraum herangezogen wurden.
Der für die Berechnung herangezogene Energiepreis umfasste alle Preisbestandteile (Arbeitspreis, Grundgebühr) – abzüglich aller Rabatte und Boni, die von uns als Energielieferant berechnet wurden. Nicht enthalten sind hier Netzkosten (Systemnutzungsentgelte), Steuern und Abgaben sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträge.
Wichtig zu erwähnen ist, dass die Strompreisbremse nur für Privatkunden am 31. Dezember 2024 auslief. Für anspruchsberechtigte Kleinunternehmen und Landwirte gilt diese noch bis zum 30. Juni 2025.