Die Strompreisbremse – auch Stromkostenbremse oder Stromkostenzuschuss genannt – ist eine Entlastungsmaßnahme des Staates für österreichische Haushalte. Sie soll den Preissteigerungen bei Strom aufgrund der Entwicklungen am Energiemarkt entgegenwirken und gleichzeitig Anreize schaffen. Die Strompreisbremse trat mit 1. Dezember 2022 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2024. Mit 1. Juli 2024 wird die Höhe der staatlichen Unterstützung angepasst.
Inhalte im Überblick:
1. Ab wann und wie lange gilt die Strompreisbremse?
2. Wer bekommt die Strompreisbremse?
4. Wie funktioniert die Strompreisbremse?
7. Wie wird die Strompreisbremse berechnet?
8. Was ist im Energiepreis enthalten?
9. Wann merke ich die Entlastung durch die Strompreisbremse?
10. Wo sehe ich die Strompreisbremse auf meiner Rechnung?
11. Ich habe mehrere Zählpunkte. Bekomme ich die Strompreisbremse für jeden Zählpunkt?
13. Was ist, wenn mein Haushalt keinen eigenen Zählpunkt hat?
15. Was ist, wenn ich umziehe und den Stromlieferanten wechsle?
16. Wie werden einkommensschwache Haushalte unterstützt?
17. Spielt die Haushaltsgröße für die Stromkostenbremse eine Rolle?
19. Wieso wurde das Grundkontingent des geförderten Energieverbrauchs mit 2.900 kWh festgelegt?
20. Wie wird die Preispolitik der Energielieferanten während der Strompreisbremse gemonitort?
21. Bekomme ich die Strompreisbremse mit einem Business Tarif der Energie Steiermark?
Das Gesetz zur Strompreisbremse (Stromkostenzuschussgesetz) wurde im Oktober 2022 im Parlament beschlossen und zum Jahresende 2023 nochmals verlängert bis Ende 2024. Der Förderzeitraum startete mit 1. Dezember 2022 und endet am 31. Dezember 2024. In Summe 762 Tage. Die geförderte Jahresmenge an Strom (für 365 Tage) beträgt 2.900 Kilowattstunden. Insgesamt wird durch die Laufzeit der Maßnahme von 762 Tagen ein Kontingent von mehr als 6.000 Kilowattstunden gefördert. Die Strompreisbremse greift automatisch, Sie müssen dafür nichts tun.
Anspruch auf die Strompreisbremse haben natürliche Personen, die für Haushalts-Zählpunkte einen aufrechten Stromliefervertrag haben. Ausgenommen sind juristische Personen wie z.B. Vereine oder Betriebe. Für sie wird der Energiekostenzuschuss greifen, der über AWS beantragt werden kann.
Folgende standardisierte Lastprofile werden für die Strompreisbremse gefördert:
Die Information, welches standardisierte Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden KundInnen der Energie Steiermark in ihrer letzten Strom-Endabrechnung auf Seite 2 (untenstehend ein Screenshot einer Musterrechnung). Externe VerbraucherInnen finden die Informationen über das standardisierte Lastprofil in den Unterlagen des Netzbetreibers (Netzzugangsvertrag).
Das standardisierte Lastprofil beschreibt das Abnahmeverhalten der einzelnen Verbraucher. Es zeigt also an, zu welchen Zeiten mehr bzw. weniger Strom verbraucht wird. Einem Standardlastprofil werden kleinere Verbraucher zu bestimmten Gruppen zusammengefasst. Für das typische Verhalten in der Gruppe wird ein Lastprofil als Standard erstellt, das dann auf alle VerbraucherInnen, die solch einem Standardlastprofil zugeordnet sind, angewendet wird. Die Zuweisung eines Standardlastprofils erfolgt durch den Netzbetreiber.
Pro Haushalts-Zählpunkt wird maximal ein Grundkontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr gefördert. Das sind rund 80 Prozent des durchschnittlichen Verbrauchs eines österreichischen Haushalts. Als unterer Schwellenwert, ab dem die Strompreisbremse greift, werden 10 Cent/kWh (exkl. Steuern) festgelegt, das entspricht etwa dem Vorkrisen-Niveau. Der obere Schwellenwert liegt bis 30. Juni 2024 bei 40 Cent/kWh (exkl. Steuern). Ab diesem Wert steigt die Höhe des Stromkostenzuschusses nicht mehr an – pro Kilowattstunde werden also bis 30.Juni 2024 maximal 30 Cent (exkl. Steuern) Zuschuss gewährt. Die Strompreisbremse wird nur bis zum tatsächlichen Verbrauch geleistet. D.h. wenn jemand nur 1.200 kWh verbraucht, werden auch nur 1.200 kWh bezuschusst. Ab 1.Juli 2024 liegt der obere Schwellenwert bei 25 ct/kWh (exkl. Steuern), wodurch pro Kilowattstunde maximal 15 ct/kWh gefördert werden.
VerbraucherInnen, die einen Energiepreis von 25 Cent/kWh (exkl. Steuern) haben, erhalten bis zu einem Verbrauch von 2900 kWh jeweils 15 Cent/kWh (exkl. Steuern) vom Bund.
Bei einem Energiepreis von 40 Cent/kWh (exkl. Steuern) übernimmt der Bund bis 30.Juni 2024 30 Cent/kWh (exkl. Steuern). Bei 45 Cent (exkl. Steuern) sind es bis 30.Juni 2024 ebenfalls 30 Cent (exkl. Steuern), weil maximal die Differenz zwischen 10 und 40 Cent bezuschusst wird. Ab 1. Juli 2024 wird ein Energiepreis bis 25 Cent/kWh bezuschusst. Das bedeutet, dass der Bund maximal 15 Cent/kWh fördert.
Sollte der Energiepreis z.B. 45 Cent (exkl. Steuern) betragen, wird der maximale Zuschuss von 30 Cent (exkl. Steuern) auf der Rechnung abgezogen – die Kilowattstunde aus der geförderten Strommenge kostet dann also 15 Cent (exkl. Steuern).
Die Gesamtkosten für Strom setzen sich aus mehreren Teilen zusammen: Energiepreis in Cent/kWh, Netzentgelte (Systemnutzungsentgelte) sowie Steuern und Abgaben. Die Strompreisbremse wirkt für den Energiepreis abzüglich aller Rabatte und Boni, die von uns als Energielieferant gewährt werden. Einkommensschwache Haushalte, die von den EAG-Förderkosten befreit sind, erhalten ebenfalls den Netzkostenzuschuss, der die zu zahlenden Netzentgelte verringert.
Für die Berechnung des durchschnittlichen Energiepreises sind alle Energie-Preisbestandteile heranzuziehen (z.B. Arbeitspreis, Grundpreis, einmalige und wiederkehrende Rabatte). Nicht umfasst sind Netzkosten (Systemnutzungsentgelte), Steuern und Abgaben sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträge (z.B. NÖ Strompreisrabatt – dieser wird zusätzlich gewährt).
Für die Berechnung wird auf den Durchschnittspreis des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgestellt. Alle Bestandteile des Energiepreises abzüglich aller Rabatte und Boni werden in diesen Durchschnittspreis einbezogen. Bei einem Wechsel des Produkts erfolgt eine klare zeitliche Abgrenzung auf der Rechnung, durch die nachvollziehbar werden soll, welche Preisbestandteile für welchen Zeitraum herangezogen wurden.
Der für die Berechnung herangezogene Energiepreis umfasst alle Preisbestandteile (Arbeitspreis, Grundgebühr) – abzüglich alle Rabatte und Boni, die von uns als Energielieferant berechnet werden. Nicht umfasst sind Netzkosten (Systemnutzungsentgelte), Steuern und Abgaben sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträge.
Seit 1. Dezember 2022 kommt der vergünstigte Preis direkt bei der nächsten Rechnung an. Der Zuschuss durch die Strompreisbremse wird auf der Rechnung ausgewiesen.
Der Abrechnungszeitraum von Stromrechnungen beträgt im Regelfall (bei jährlicher Abrechnung) ein Jahr, das sich aber meist nicht mit dem Kalenderjahr deckt. So ein Zeitraum kann also z.B. von 8. Februar 2023 bis 7. März 2024 laufen. Wir berechnen für den erwarteten Verbrauch einen Jahresbetrag. Dieser Betrag wird dann in mehreren Teilzahlungsbeträgen monatlich (11 mal jährlich) abgerechnet.
Auf der beispielhaft dargestellten Strom-Rechnung sehen Sie die Wirkung der Strompreisbremse, welche auf der Rechnung als Stromkostenzuschuss (SKZ) bezeichnet wird und grün markiert ist. Unter der Detailinformation auf Seite 2 finden Sie die Verrechnungsbasis, die für die Berechnung herangezogen wird. In diesem Beispiel wird die Strompreisbremse anteilsmäßig (aliquot) von 1.12.22 – 5.12.22 (5 Tage) gefördert. Das bedeutet, dass in diesem Fall 20,4 kWh (508,7/39,98*1,60) vom Bund unterstützt werden. Wie Sie den aliquoten Verbrauchsanteil im Detail für Sie als Kontrolle berechnen können, finden Sie auf der Webseite der E-Control. Das maximale Förderkontigent von 39,73 kWh (2900 kWh / 365 Tage * 5 Tage) wird in diesem Fall mit den 20,4 kWh nicht voll ausgeschöpft.
Der Verbrauch, der vor dem Inkrafttreten der Strompreisbremse mit 1.12.22 liegt, wird mit dem vollen Energiepreis, der Ihnen von uns als Energielieferant in Rechnung gestellt wird, verrechnet.
Berechnung des SKZ (Zahlen sind gerundet):
(2,70 € + 0,620 € – 0,049 €) / 20,40 kWh = 0,1605 € / kWh
0,1605 € / kWh – 0,10 € (Preisuntergrenze) = 0,0605 € / kWh
0,0605 € / kWh * 20,40 kWh = 1,23 € (geförderter Betrag durch den SKZ ohne Umsatzsteuer)
Herleitung der Rechnungspositionen im Detail (Zahlen sind gerundet):
20,40 kWh (Verbrauch im Zeitraum des SKZ) * 0,1325 € (Energiepreis) = 2,70 €
19,61 € (Entgelt für Grundgebühr) / 158 Tage (Gesamtzeitraum) * 5 Tage (anteilsmäßiger Zeitraum) = 0,620 €
-1,55 € (Boni) / 158 Tage (Gesamtzeitraum) * 5 Tage (anteilsmäßiger Zeitraum) = 0,049 €
Sie bekommen den Zuschuss für jeden Zählpunkt, dem ein standardisiertes Lastprofil (H0, HA, HF) zugeordnet wurde.
Nein. Zählpunkte mit Lastprofil (ULA, ULB, ULC, ULD, ULE, ULF) werden nicht gefördert. Die Strompreisbremse greift nur bei Zählpunkten mit Lastprofil H0, HA oder HF.
Wir haben keine Informationen darüber, wenn mehrere Haushalte über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Deshalb muss die Strompreisbremse abstellen auf Zählpunkte, für die ein aufrechter Stromlieferungsvertrag besteht. Pro Zählpunkt wird die Stromkostenbremse einmal gewährt.
Das Modell sieht vor, dass der Bund einen Teil der Kosten der Stromrechnung übernimmt. Personen, die keinen Stromlieferungsvertrag und somit keine Stromrechnung haben, können im Modell nicht erreicht werden. Die Strompreisbremse wird ausschließlich HaushaltskundInnen gewährt. Bei z.B. einem Studierendenheim hat der Lieferant jedoch keinen Vertrag mit HaushaltskundInnen, sondern mit dem gewerblichen Betreiber der jeweiligen Einrichtung.
Sie müssen nach dem Vertragswechsel weder uns noch dem neuen Lieferanten eine Meldung zum Erhalt der Strompreisbremse abgeben, um diese zu erhalten.
Beim Anbieterwechsel wird die aliquote Menge der bisher angefallenen Tageskontingente abgerechnet. Beim neuen Anbieter beginnt eine neue tagesgenaue Abrechnung. Eine Mitnahme von nicht verbrauchten Kilowattstunden ist nicht möglich. Dabei wird tagesgenau abgerechnet: Die 2.900 geförderten Kilowattstunden pro Jahr entsprechen 7,95 Kilowattstunden pro Tag.
Haushalte mit geringem Einkommen, die von der Erneuerbaren-Förderpauschale und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag befreit sind, erhalten zusätzlich zur Strompreisbremse einen Netzkostenzuschuss (NKZ). Der Netzkostenzuschuss wird in der Höhe von 75 Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte gewährt und ist mit maximal 200 Euro pro Jahr begrenzt. Bei einem abweichenden Abrechnungszeitraum ist der Kostendeckel auf Basis einer tageweisen Aliquotierung zu ermitteln.
Um den Netzkostenzuschuss zu erhalten, muss der Haushalt von den Erneuerbaren-Förderkosten bzw. von den Rundfunkgebühren (GIS) befreit sein. Für diese Haushalte (rund 300.000 Personen) gibt es bis zu 200 Euro weitere Entlastung – je nach Höhe des Verbrauchs. Der Netzkostenzuschuss wird zwischen 1. Jänner 2023 (Inkrafttreten der neuen Systemnutzungsentgelte-Verordnung der E-Control) und 30. Juni 2024 gewährt. Genauere Informationen zur Befreiung der EAG-Förderkosten finden Sie hier.
Um auch größere Haushalte zu entlasten, wird unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich der Stromkostenergänzungszuschuss gewährt. Er steht dann zu, wenn sich der private Stromverbrauch von mehr als 3 hauptwohnsitzgemeldeten Personen durch entsprechend höhere Kosten in einem Stromvertrag für einen Zählpunkt auswirkt. Auch dieser wird für die meisten Zählpunkte automatisch gewährt. Falls dies nicht möglich ist, werden Sie per E-Mail oder Brief über die notwendige Antragstellung informiert.
Zusätzlich können die Stromkosten auch immer gesenkt werden, indem der Energieverbrauch verringert wird. Einfache Tipps zum Energiesparen (ohne oder mit nur geringen Investitionen), finden Sie im Rahmen der Energiespartipps der Energie Steiermark oder mission11.at.
Dazu müsste auf den Letztjahresverbrauch eines Haushalts abgestellt werden. Bei Umzügen bzw. Ein- oder Auszügen, Geburten, Sterbefällen oder im Neubau liegt ein solcher noch nicht vor. Außerdem gibt es in vielen Haushalten noch keine intelligenten Messgeräte (Smart Meter), die eine zeitnahe Verbrauchsinformation bereitstellen. Diese HaushaltskundInnen wissen nur einmal jährlich nach der Zählerstandablesung, wie hoch ihr Stromverbrauch tatsächlich ist. Die vorliegenden Daten wären viel zu fehleranfällig bzw. lückenhaft und ihre Vervollständigung hätte wertvolle Zeit gekostet, weswegen die Höhe des Grundkontingents einheitlich mit 2.900 kWh festgelegt wurde. Liegt der tatsächliche Verbrauch eines Haushalts innerhalb des Förderungszeitraums jedoch darunter, ist die Höhe der Strompreisbremse auf den tatsächlichen Verbrauch begrenzt.
Die Höhe des Grundkontingents orientiert sich an der mittleren Abgabe pro Zählpunkt in Österreich. 2.900 kWh entsprechen 80 Prozent des Durchschnittsverbrauchs eines österreichischen Haushalts. Damit wird gewährleistet, dass der Großteil der österreichischen Bevölkerung zu leistbaren Strompreisen versorgt wird.
Das Gesetz zur Strompreisbremse sieht ein Monitoring vor, das unter anderem die Preisänderungen der Energielieferanten im Förderzeitraum umfassen wird.
Für den Erhalt der Strompreisbremse ist nicht der Tarif entscheidend. Entscheidend ist, welches Lastprofil Ihrem Tarif zugrunde liegt. Gefördert werden die Lastprofile H0, HA, HF von natürlichen Personen.
Alle nicht juristischen Personen sind natürliche Personen. Juristische Personen weisen folgende Kriterien auf:
Juristische Person nach UGB:
Öffentliche Institutionen:
WEG: