Preisbildung

Energie Steiermark Kunden GmbH

Weiterführende Informationen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 16.05.2022) hinsichtlich der Indexierung für die Lieferung von Gas für Privatkunden, Land- und Forstwirte sowie Klein- und Mittelunternehmen laut Punkt 8.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Anwendungen von Index-Ausgangswerten, die sich aus Zeiträumen berechnen, die vor dem Vertragsabschluss bzw. vor der letzten Preisänderung liegen, auch Preisanpassungen möglich sind, die über eine sonst übliche Wertanpassung hinausgehen. Daher stellt der Preisanpassungsmechanismus nicht eine Valorisierung, sondern eine echte, wirtschaftliche Preisanpassung dar, was auch zu einer erheblichen Preiserhöhung führen kann.

 

 

 

Anpassungen der Grundpauschale

Anpassungen der Grundpauschale referenzieren nach Punkt 8.4 auf eine Gegenüberstellung eines Index-Ausgangswerts und eines Index-Vergleichswerts auf Basis des von der Statistik Austria verlautbarten österreichischen Verbraucherpreisindex 2005 (kurz „VPI 2005“).

Ermittlung des Index-Ausgangswerts für die Grundpauschale

Die Ermittlung des Index-Ausgangswerts ist nur bei Vertragsabschluss relevant. Bei Fortführung des Vertrags ist der neue Index-Ausgangswert, jener Wert, der bei der letzten Preisanpassung der Index-Vergleichswert war. Sollte auf eine Erhöhung der Grundpauschale gänzlich verzichtet werden, bleibt der Index-Ausgangswert unverändert.

Ermittlung des Index-Vergleichswerts für die Grundpauschale

Der Monats-VPI 2005 des ersten Monats des zweitvorangehenden Quartals jenes Quartals, in welchem die Preisänderung durchgeführt wird.

Beispiel: Preisanpassung mit 1. Juli 2024, Index-Ausgangswert ist der Monats-VPI 2005 des Monats Jänner 2024. Dieser beträgt 160,6 Punkte.

Anpassungen des Energiepreises

Energiepreisanpassungen referenzieren nach Punkt 8.4 auf eine Gegenüberstellung eines Index-Ausgangswerts und eines Index-Vergleichswerts auf Basis des unabhängigen österreichischen Gaspreisindex (ÖGPI).

Ermittlung des Index-Ausgangswerts für den Energiepreis

Die Ermittlung des Index-Ausgangswerts ist nur bei Vertragsabschluss relevant. Bei Fortführung des Vertrags ist der neue Index-Ausgangswert, jener Wert, der bei der letzten Preisanpassung der Index-Vergleichswert war. Sollte auf eine Erhöhung des Energiepreises gänzlich verzichtet werden, bleibt der Index-Ausgangswert unverändert.

Ermittlung des Index-Vergleichswerts für den Energiepreis

Mittelwert des monatlichen ÖGPI über einen Zeitraum von 12 Monaten (Beschaffungszeitraum), wobei dieser Zeitraum, mit dem der Preisanpassung drittvorangehenden Monat endet und mit dem 11 Monate davor liegenden Monat beginnt.

Beispiel: Preisanpassung mit 1. Juli 2024, Index-Vergleichswert ist der Mittelwert des monatlichen ÖGPI der Monate Mai 2023 bis einschließlich April 2024. Dieser beträgt 174,10 Punkte.

Fragen und Antworten zur Preisindexierung

Die Preisindexierung ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Punkt 8 ausgeführt. Zusätzlich finden sich nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten, welche wir für Sie laufend erweitern und aktuell halten. Diese Informationen werden auch in unseren E-Kunden-Centern bereitgestellt oder können jederzeit unter der kostenlosen Serviceline 0800 73 53 28 erfragt werden.
 

Wann kann es zu einer Preisänderung der Grundpauschale und des Energiepreises kommen?
Zu einer Preisänderung der Grundpauschale kann es im Falle einer Änderung des österreichischen Verbraucherpreisindex 2005 (kurz „VPI 2005“) kommen. Zu einer Preisänderung des Energiepreises kann es im Falle einer Änderung des Österreichischen Gaspreisindex der Österreichischen Energieagentur (kurz „ÖGPI“) kommen. Die Ermittlung der jeweiligen Index-Ausgangswerte und Index-Vergleichswerte können Sie der vorangegangenen Auflistung entnehmen. Diese Vorgehensweise gewährleistet eine nachvollziehbare Preisgestaltung anhand der Entwicklung der tatsächlichen Marktpreise und lässt Preisänderungen lediglich im Rahmen der Veränderung (Senkung oder Erhöhung) der tatsächlichen Marktpreise zu. Diese Preisindexierung wurde von der österreichischen Regulierungsbehörde für Energiewirtschaft, der „E-Control“ geprüft und genehmigt.

Wann und in welcher Häufigkeit treten Preisänderungen auf?
Preisänderungen können frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach Vertragsabschluss bzw. erst nach Ablauf von vereinbarten Preisgarantien durchgeführt werden. Eine Erhöhung der Grundpauschale (ab einer Veränderung von 2 %) und des Energiepreises (ab einer Veränderung von 4 %) kann und eine Senkung der Grundpauschale (ab einer Veränderung von 2 %) und des Energiepreises (ab einer Veränderung von 4 %) muss jeweils per 1. Jänner sowie per 1. Juli eines jeden Kalenderjahres erfolgen.

Durchführung von Preissenkungen
Bei einer Preissenkung entspricht der neue Index-Ausgangswert (und damit auch die neue Bezugsgröße für die Ermittlung der nächsten Preisänderung) immer dem Index-Vergleichswert, welcher der konkreten Preissenkung zugrunde liegt.

Beispiel einer Preissenkung (Werte fiktiv) des Energiepreises: Index-Ausgangswert: 323,56 Punkte, Index-Vergleichswert: 291,40 Punkte, Ausmaß der verpflichtenden Preissenkung: 9,94 %, Preisänderung gültig ab 1.1. oder 1.7. neuer Index-Ausgangswert für Energiepreis: 291,40 Punkte.

Durchführung von Preiserhöhungen
Bei einer Preiserhöhung, die im gesamten Ausmaß der Indexveränderung durchgeführt wird, entspricht der neue Index-Ausgangswert (und damit auch die neue Bezugsgröße für die Ermittlung der nächsten Preisänderung) immer dem Index-Vergleichswert, welcher der konkreten Preiserhöhung zugrunde liegt. Bei einer Preiserhöhung, die nicht im gesamten Ausmaß der Indexveränderung durchgeführt wird, ergibt sich der neue Index-Ausgangswert (und damit auch die neue Bezugsgröße für die Ermittlung der nächsten Preisänderung) aus einer prozentuellen Anpassung des Index-Ausgangswerts, der der Preiserhöhung zugrunde liegt, um jenen Prozentsatz, der exakt der tatsächlichen Preiserhöhung entspricht.

Sollte Energie Steiermark auf eine Erhöhung der Grundpauschale oder des Energiepreises gänzlich verzichten, bleibt der Index-Ausgangswert des Kunden unverändert. Die Nichtgeltendmachung von Indexsteigerungen des VPI 2005 bzw. ÖGPI, auch über einen längeren Zeitraum hinweg, bedeutet nicht, dass Energie Steiermark auf deren Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wirkung für die Zukunft), auch nicht schlüssig, verzichtet. Preiserhöhungen aufgrund von Steigerungen des VPI 2005 bzw. ÖGPI, die nicht geltend gemacht werden, können daher auch noch zu einem späteren Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden.

Beispiel einer Preiserhöhung (Werte fiktiv) des Energiepreises: Index-Ausgangswert: 250,91 Punkte, Index-Vergleichswert: 298,58 Punkte, Maximales Ausmaß der Preiserhöhung: 19 %, tatsächlich durchgeführte Preiserhöhung: 12 %, Preisänderung gültig ab 1.1. oder 1.7. neuer Index-Ausgangswert für Energiepreis: 281,02 Punkte.

Was ist der VPI 2005 und wie wird er berechnet?
Der VPI 2005 wird von der Statistik Austria berechnet und ist auf www.statistik.at hier abrufbar. Sollte der VPI 2005 von der Statistik Austria nicht mehr veröffentlicht werden, dann gilt der dann amtlich festgelegte Nachfolgeindex als vereinbart. Die Entwicklung sowie die einzelnen Monatswerte finden Sie hier.

Was ist der „ÖGPI“ und wie berechnet sich dieser?
Der ÖGPI wird von der Österreichischen Energieagentur berechnet und ist auf www.energyagency.at hier abrufbar. Sollte der ÖGPI von der Österreichischen Energieagentur nicht mehr veröffentlicht werden, wird zwischen Energie Steiermark und dem Kunden ein neuer Index für Preisänderungen des Energiepreises vereinbart. Die Entwicklung sowie die einzelnen Monatswerte finden Sie hier. Die Erklärung und Berechnungsmethodik finden Sie hier.

Wie lautet der aktuelle Index-Ausgangswert und wo ist dieser ersichtlich?
Kunden wird der aktuell gültige Index-Ausgangswert des VPI 2005 bzw. ÖGPI im Zuge des Vertragsabschlusses bzw. im Zuge einer Preisänderung mitgeteilt. Er ist auch am jeweiligen Preisblatt angeführt. Ihr gültiges Preisblatt finden Sie im Downloadbereich.

Wie werden Ihnen Preisänderungen mitgeteilt?
Preisänderungen werden durch ein postalisches Schreiben oder in elektronischer Form (z. B. E-Mail) übermittelt.